Bedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Der 2. Satz des Punktes II/ Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §36 Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen.

Allgemeines

Mit Unterfertigung des Reparaturauftrages anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.
Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ- Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Wege übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2% der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegeben, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä., werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird.
Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch- technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erstellt.
Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.
Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.

 

Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen; soweit für standardisierte Leistungen vom Herstellerwerk Arbeitswerte (AW) herausgegeben sind, wird der Verrechnung von Leistungen der zutreffende AW in Ansatz gebracht. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach verwendetem Material, Fremdleistungen, AW und mangels AW tatsächlich  aufgewendete Arbeitszeit aufzuschlüsseln. Die Berechnung, von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und Überstundenaufschläge zum AW und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

 

Zahlungen

Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat- nach Wahl des Auftragnehmers- bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 1% per Monat, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind.
Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.
Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.

 

Lieferung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermines ein.
Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz- ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst- sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

Rücksendungen

Rücksendungen werden ausschließlich in der original Verpackung zurückgenommen.

 

Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.
Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme im Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.
Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.

 

VII: Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Ersetze Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragerteilung  verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind- soferne es sich nicht um Tauschteile handelt- zu vernichten.

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstande des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind.
Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hierdurch nicht berührt.

 

VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile nach Maßgabe folgender Bestimmungen Gewähr. Die für eingebaute Neuteile allenfalls geltenden vertraglichen Garantieerklärungen des Herstellers bleiben hiervon unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Tag der Übergabe.

  1. Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Auftraggeber zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
  2. Ansprüche aus der Gewährleistung sowie auf einen Gewährleistungsmangel gestützte Schadenersatzansprüche erlöschen, wenn
  3. a) der Auftraggeber offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes rügt oder
  4. b) die von Mangel betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Auftraggeber selbst verändert oder in Stand gesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Instandsetzungen, die wegen Verzuges des Auftragnehmers in der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen erforderlich wurden.
  5. Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Erhebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist verpflichtet; bei Mängeln eingebauter Teile hat der Auftragnehmer die Wahl, diese zu reparieren oder kostenlos zu ersetzen. Ist eine Behebung von Gewährleistungsmängeln nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Geldersatz zu leisten, dessen Höhe jedenfalls mit dem Betrag begrenzt ist, den der Auftraggeber für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte.
  6. 5. Zur Ausführung der auf Grund von Gewährleistungsansprüchen zu erbringenden Leistungen hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz für das Unterlassen der Mängelbehebung leisten; dieser Ersatz ist der Höhe nach jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, den der Auftraggeber für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte.
  7. 6. Der Auftraggeber hat wegen eines Gewährleistungmangels auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn den Auftragnehmer am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das Vorliegen eines solchen Verschuldens auf Seiten des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber zu beweisen.
  8. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes und sonstige Schadenersatzansprüche

1: Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Re0paraturgegenstandes, wenn diese von ihm verschuldet sind. Bei Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt sich die Haftung nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Instandsetzung oder auf die angemessenen Kosten einer solchen Instandsetzung, bei Verlust des Reparaturgegenstandes auf den Ersatz von dessen Wert. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei grobem Verschulden.

2: Sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus welchem Rechtstitel immer sind, soweit dieser kein grobes Verschulden zu vertreten hat, ausgeschlossen.

3: Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und wegen Mangelfolgeschäden gelten die Regelungen des Punktes IX.6.

Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

XII. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht.

XIII: Sonderbestimmungen für Verbraucher im Sinne §1(1) Z 2 KSchG

Handelt es sich beim Reparaturauftrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des §1 KschG gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:

Abweichend von Punkt IV ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber auch mit solchen Forderungen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten stehen.

Die Bestimmungen des Punkt IX gelten nicht. An ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 922 bis 933 b und § 1167 ABGB sowie die §§ 8 bis 9 b KSchG.

Die Bestimmungen des Punkt X gelten für Gewährleistungsmängel nicht; weiter gilt Punkt X nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund von Personenschäden.

Durch die Bestimmung des Punkt XII kann die Zuständigkeit des dort genannten Gerichtes nur dann begründet werden, wenn der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Auftraggebers im Sprengel dieses Gerichtes liegt

 

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angebotenen Teilen im Online Shop um Gebrauchtteile, Nachbauteile und Teile von Zulieferfirmen in Erstausrüsterqualität handelt.

 

Widerrufsformular_Trac&Mog